Erwerbsminderungsrente
Seit dem 01.01.2001 gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr. Es wurde die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Darüber hinaus muss die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt sein, wobei es hier auch Ausnahmen gibt. Der Zeitraum von 60 Monaten vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich so zum Beispiel unter anderem um
► Anrechnungszeiten und Rentenbezugzeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
► Berücksichtigungszeiten, soweit hier keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde
Die Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Tatbestand eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit als vorzeitig erfüllt gilt. Dies gilt beispielhaft für einen Arbeitsunfall.
Ein freiwillig Versicherter kann nur dann Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn er am 31.12.1983 die 5jährige Wartezeit mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen, Ersatzzeiten, Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich erfüllt hat. Des Weiteren muss der Zeitraum ab dem 01.01.1984 lückenlos mit Beiträgen belegt sein.
Rente wegen voller Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeitsrente)
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, dessen Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, gemeint ist hier jede nur denkbare Tätigkeit, keine 3 Stunden beträgt.
Rente wegen teilweise Erwerbsminderung (früher Berufsunfähigkeitsrente)
Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, dessen Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, gemeint ist hier jede nur denkbare Tätigkeit, 3 bis unter 6 Stunden beträgt. Dieser erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.
Beispiel für die Höhe der Erwerbsminderungsrente
Ein Versicherter, der mit 17 Jahren in das Berufsleben eingestiegen ist, einen Versicherungsverlauf ohne jegliche Lücken nachweist und im Jahr 2009 monatlich 2500 Euro brutto verdient, hat einen grob geschätzten Anspruch für den Fall
► der vollen Erwerbsminderung von 800 € monatlich
► der teilweisen Erwerbsminderung von 400 € monatlich
Im statistischen Mittel beträgt die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente ca. ein Drittel des letzten Bruttoeinkommens. Bei der teilweisen Erwerbsminderung sind es lediglich 16%.
Auch beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gibt es wieder einige Ausnahmen. So hat zum Beispiel ein Versicherter, der vor dem 02.01.1961 geboren ist und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr arbeiten könnte, jedoch in seinem eigenen Beruf keine 3 bis 6 Stunden täglich mehr tätig sein kann, Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Die Rente heißt dann „teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit“.
Hintergrund dieser Sonderregelung ist, dass ältere Versicherte, die auf das gesetzliche System vertraut haben, teilweise nur schwierig wegen Alter und Vorerkrankungen eine private Berufsunfähigkeitsrente absichern können.
Versteuerung der Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten müssen wie alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert werden. Bis zum Jahr 2040 erfolgt hier jedoch nur eine Teilbesteuerung der Rente. Der Anteil für 2009 beträgt 58% und wird schrittweise erhöht.